Datenblatt Rechtslage
Themenfeld 2 · Anbieten und zusagen · Stand 09/2026, Prüftag 31.07.2026, Rechtsstand nachgezogen am 08.09.2026
Dieses Blatt beantwortet eine einzige Frage: Was gilt rechtlich, wenn ein Büro BIM anbietet und zusagt. Es sammelt die Fundstellen des Themenfelds an einem Ort, jede mit Prüfdatum.
Es ist eine Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung: Bei einer Klausel, einer Rüge oder einem Nachtrag gehört die Sache zum Fachanwalt.
Die Herleitung steht auf drei Seiten dieses Themenfelds: Die dünne AIA, Was die BIM-Leistung kostet und Wem das Modell gehört. Begriffe stehen im BIM-Lexikon, Versionsstände auf dem Blatt Versionen und Stände.
Vergabe Fragen, rügen, ausschließen
| Was gilt | Die Bieterfrage ist der risikofreie Weg zur fehlenden Angabe, wer die Unterlagen ändert, wird ausgeschlossen. Ein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB gibt es nur oberhalb der EU-Schwellenwerte; einzelne Länder haben darunter eine eigene Stelle eingerichtet |
| Seit wann | § 121 Abs. 1 S. 1 GWB ohne das Wort „erschöpfend“ seit 01.07.20261. UVgO (§ 23 Abs. 1) und VOB/A Abschnitt 1 (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) führen das Wort weiter, in der VOB/A Abschnitt 2 (EU) 2026 ist es in § 7 EU Abs. 1 ebenfalls gestrichen |
| Fundstelle | GWB Teil 4, VgV in der Fassung vom 02.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 250), UVgO, VOB/A Abschnitt 1 in der Fassung vom 31.01.2019 und Abschnitt 2 (EU) in der Neufassung vom 22.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6), die über § 2 VgV seit dem 08.09.2026 verbindlich ist |
| Prüfstand | 31.07.2026, Rechtsstand nachgezogen am 08.09.2026 |
Welches Regelwerk gilt, hängt am Auftragswert und an der Leistungsart: oberhalb VgV und VOB/A Abschnitt 2, unterhalb UVgO und VOB/A Abschnitt 1, bei einer freiberuflichen Leistung unterhalb der Schwelle nur § 50 UVgO. Unterhalb gelten beide Regelwerke ohnehin erst, soweit das Land oder der Träger sie über das Haushaltsrecht in Kraft gesetzt hat.
In Nordrhein-Westfalen ist das seit dem 01.01.2026 anders geregelt: Nach § 75a GO NRW binden weder UVgO noch VOB/A die Kommunen unterhalb der EU-Schwellen, es bleiben die allgemeinen Grundsätze der Vorschrift, und Näheres regelt nur eine kommunale Satzung.2
Auskunft und Frist
| Lage | Was die Vorschrift verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Planung oberhalb | keine ausdrückliche Antwortpflicht. Die Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn eine rechtzeitig angeforderte Information nicht spätestens sechs Tage vor Fristablauf bereitsteht, bei begründeter Dringlichkeit vier3 | § 20 Abs. 3 VgV |
| Bau oberhalb | rechtzeitig beantragte Auskünfte spätestens sechs Kalendertage vor Fristablauf, im beschleunigten Verfahren vier, ausdrücklich an alle Unternehmen | § 12a EU Abs. 3 VOB/A |
| Bau unterhalb | Auskunftspflicht ohne Tagesfrist, unverzüglich und ebenfalls an alle Unternehmen | § 12a Abs. 4 VOB/A |
| Liefer- und Dienstleistung unterhalb | keine Antwortfrist, geregelt ist nur die angemessene Verlängerung | § 13 Abs. 4 UVgO |
| Freiberufliche Leistung unterhalb (Planung) | keine Frist- und Auskunftsregel der UVgO. Es gilt das Wettbewerbsgebot und im Übrigen das, was die Vergabeunterlage vorgibt | § 50 UVgO |
Wortlaute geprüft am 31.07.2026, § 20 Abs. 3 VgV am 02.08.2026, § 50 UVgO am 08.09.2026.
Die Vergabeunterlage kann eine frühere Frist für Bieterfragen setzen, die dann verbindlich ist. Sie ordnet aber nur den Ablauf. Wer danach eine wesentliche Unklarheit erkennt, kann trotzdem eine Verlängerung verlangen.
Der Ausschluss beim Angebot einer Teilmenge
| Regelwerk | Verbot | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| VgV | § 53 Abs. 7 S. 1 | § 57 Abs. 1 Nr. 4 |
| UVgO | § 38 Abs. 10 S. 1 | § 42 Abs. 1 Nr. 4 |
| VOB/A Abschnitt 1 | § 13 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 | § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
| VOB/A Abschnitt 2 (EU) | § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 | § 16 EU Nr. 2 |
Fundstellen am Volltext geprüft am 31.07.2026.4
Bei einer freiberuflichen Leistung unterhalb der Schwelle gelten die UVgO-Paragrafen nur, soweit die Vergabeunterlage oder das Landesrecht sie anordnet. Die Wirkung ist dieselbe.
Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig, und der Ausschluss ist gebunden formuliert. Ob schon das Bepreisen nur eines Teils der Anwendungsfälle eine Änderung ist, entscheidet die Auslegung des Angebots (BGH, 18.06.2019, X ZR 86/17); im Zweifel liest die Vergabestelle es so.
Im offenen Verfahren lässt § 15 Abs. 5 VgV nach der Angebotsöffnung nur Aufklärung zu, im nicht offenen Verfahren gilt das über § 16 Abs. 9 VgV. Planungsleistungen vergibt der Auftraggeber nach § 74 VgV allerdings in der Regel im Verhandlungsverfahren, und dort wird nach § 17 Abs. 10 VgV gerade verhandelt. § 15 Abs. 3 VOB/A nennt Verhandlungen unstatthaft.
Nebenangebot, Bedarfsposition, Absage
| Weg | Reichweite | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nebenangebot | schweigt die Unterlage, ist es nach UVgO und VOB/A EU nicht zugelassen, nach VOB/A Abschnitt 1 nicht ausgeschlossen. Es löst eine Alternative zur beschriebenen Leistung, nicht die fehlende Beschreibung | für die Schweigeregel § 25 S. 2 UVgO und § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 S. 3 VOB/A, für Abschnitt 1 § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a mit § 16 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A. Oberhalb der Schwelle steht § 35 Abs. 1 VgV seit dem 01.07.2026 ohne Schweigeregel, die Wirkung kommt aus § 57 Abs. 1 Nr. 6 VgV |
| Bedarfsposition | kann der Bieter nicht erfinden, die Vorschrift richtet sich an den Auftraggeber | § 7 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 VOB/A |
| Stufenweise Beauftragung | der gangbare Weg, er gehört aber in die Vergabeunterlage. Für Einzelvergaben empfiehlt sie das Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen den kommunalen Bauverwaltungen | Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen, „BIM Vergabe- und Projektaufbauorganisation“5 |
| Begründet nicht anbieten | der einzige Weg ohne vergaberechtliches Risiko. Dasselbe Bauportal führt wenige Interessenten als Projektrisiko | dasselbe Bauportal |
Bei einem Planungsauftrag unterhalb der Schwelle entscheiden auch hier die Vergabeunterlage und das Landesrecht, denn § 25 UVgO greift über § 50 nicht unmittelbar.
- Der vorläufige BAP wird gewertet. Für die Wichtung der Zuschlagskriterien empfiehlt der BIM-Leistungskatalog der DEGES Preis oder Honorar mit 30 bis 50 Prozent und jedes weitere Kriterium mit mindestens 15 Prozent, in Summe 100 Prozent. Vergaberechtlich ist das ein Zuschlagskriterium nach § 58 Abs. 2 und 3 VgV; die Eignung richtet sich getrennt davon nach § 122 GWB mit § 46 VgV.
- Ein ausschließlich natives Format ist rechtfertigungsbedürftig. § 31 Abs. 6 VgV verbietet den Verweis auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft, wenn er Unternehmen begünstigt oder ausschließt, und lässt ihn nur ausnahmsweise zu. Schlechthin unzulässig ist er also nicht, und ob ein natives Format überhaupt als Produktvorgabe gilt, ist nicht belegt. Unterhalb der Schwelle gilt Landesrecht oder die UVgO.
BIM-Leistungskatalog der DEGES, Januar 2024, und § 31 Abs. 6 VgV, geprüft am 31.07.2026 und 02.08.2026.
Rüge, Nachprüfung, Änderung nach dem Zuschlag
| Oberhalb | erkannter Verstoß binnen zehn Kalendertagen (Nr. 1), aus der Bekanntmachung erkennbar bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist (Nr. 2), erst in den Vergabeunterlagen erkennbar ebenso (Nr. 3); die ersten drei sind Rügefristen, die vierte ist die Frist für den Antrag: Nach Eingang der Mitteilung, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen bei der Vergabekammer eingehen (Nr. 4). § 160 Abs. 3 GWB. Seit dem 01.07.2026 kommt Nr. 5 dazu, der offensichtliche Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts; eine Frist ist das nicht |
| Unterhalb | kein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB, § 106 Abs. 1 und § 156 Abs. 2 GWB. Es bleiben Beschwerde bei Vergabestelle oder Kommunalaufsicht, einstweiliger Rechtsschutz vor dem Zivilgericht und Schadensersatz vor dem ordentlichen Gericht, dessen Zuständigkeit § 156 Abs. 3 GWB ausdrücklich unberührt lässt. Einen Anspruch gibt die Vorschrift nicht, sie ordnet den Rechtsweg zu, und dafür ist seit dem 01.01.2026 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das Landgericht zuständig, § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG. Dazu kommt, wo das Landesvergabegesetz oder eine Landesverordnung sie einrichtet, eine eigene Nachprüfungsstelle des Landes6 |
| Schwellenwerte | die drei Beträge seit 01.01.2026 stehen in Themenfeld 1 im Datenblatt Auftraggeber, Abschnitt Methodik. Ein kommunaler Planungsauftrag im Straßen- und Kanalbau liegt häufig darunter7 |
| Änderung danach | kommt binnen 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung über Änderung und Vergütung zustande, kann der Besteller in Textform anordnen. Eine Teileinigung nur über das Was hält die Uhr nicht an, solange auch über die Vergütung zu einigen ist. Geht es um eine Änderung, die nur zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses nötig ist, und steht dem Planer dafür nach § 650c Abs. 1 S. 2 BGB keine Mehrvergütung zu, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung selbst an (§ 650b Abs. 1 S. 5 BGB); auf den Planungsvertrag wirkt das über § 650q Abs. 2 BGB, soweit die Honorarordnung die Leistung nicht erfasst. § 650b über § 650q Abs. 1 BGB |
| Prüfstand | 31.07.2026, Rechtsstand nachgezogen am 08.09.2026 |
Nach dem Zuschlag verlangt § 132 Abs. 1 GWB für eine wesentliche Änderung ein neues Verfahren, und dazu zählt die erhebliche Ausweitung des Umfangs; sonst bleibt ein Ausnahmefall des Absatzes 2, die Überprüfungsklausel oder die Bagatellgrenze des Absatzes 3.
HOAI Was in der Verordnung steht und was nicht
| Was gilt | BIM kommt im Verordnungstext einmal vor, im Hochbau, als eigene Besondere Leistung der Vorplanung (3-D- oder 4-D-Gebäudemodellbearbeitung). In Anlage 12 und Anlage 13 steht dazu nichts |
| Seit wann | HOAI 2013 in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.03.2023. Eine HOAI 2025 gibt es nicht, eine Novelle ist angekündigt |
| Fundstelle | Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7, Leistungsphase 2, Spalte Besondere Leistungen8 |
| Prüfstand | 31.07.2026 |
| Fundstelle | Stichwort |
|---|---|
| § 3 Abs. 1 HOAI | Grundleistungen sind in Leistungsbildern erfasst, für BIM im Tiefbau nennt sie keines |
| § 3 Abs. 2 S. 2 HOAI | Die Aufzählung der Besonderen Leistungen ist nicht abschließend, das ist der Anknüpfungspunkt |
| § 3 Abs. 2 S. 3 HOAI | auch für fremde Leistungsbilder und Phasen, soweit dort keine Grundleistung |
| § 6 Abs. 1 HOAI | regelt nur die Berechnung des Honorars für Grundleistungen. Der Auffangwert ohne Vereinbarung, der Basishonorarsatz, hängt an § 7 Abs. 1 S. 2; er gilt nur für Grundleistungen, und zwar auch dann, wenn sie mit der BIM-Methode erbracht werden. Für BIM-Leistungen außerhalb der Grundleistungen gibt es ihn nicht |
| § 7 Abs. 1 HOAI | Honorar nach Vereinbarung in Textform, ohne Vereinbarung der Höhe in Textform der Basishonorarsatz, nur für Grundleistungen |
| § 8 Abs. 3 HOAI | geschrieben für die geteilte Beauftragung: Wird nur ein Teil der Leistungsphasen beauftragt, lässt sich zusätzlicher Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand in Textform gesondert vereinbaren. Für die BIM-Koordination ist das ein Argument, keine Fundstelle |
| § 10 Abs. 1 HOAI | einigt man sich auf einen geänderten Leistungsumfang und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, wird die Berechnungsgrundlage für die Grundleistungen in Textform angepasst. Für Besondere Leistungen gilt der Absatz nicht |
| § 632 Abs. 2 BGB | Ist eine Besondere Leistung beauftragt und die Vergütung nicht bestimmt, gilt die übliche Vergütung. Für eine Leistung, die man eigenmächtig zusätzlich erbringt, folgt daraus kein Anspruch |
| § 650q Abs. 2 mit § 650c Abs. 1 BGB | Vergütung nach angeordneter Änderung, zweigeteilt: Soweit die HOAI die Leistung erfasst, gelten ihre Entgeltberechnungsregeln, im Übrigen gilt § 650c entsprechend, also die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen, auch bei entfallenden Leistungen |
Nur Paragraf und Stichwort, kein Verordnungstext. Wortlaute geprüft am 31.07.2026.
Das AHO-Heft 11 stellt die BIM-Leistungen den Grundleistungen gegenüber und empfiehlt eine Honorierung. Es ist kostenpflichtig, deshalb steht hier kein Inhalt daraus, und nach der Inhaltsbeschreibung des Herausgebers deckt es Gebäude, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung ab, die Verkehrsanlagen nicht.9
Wie öffentliche Auftraggeber die BIM-Leistung abfragen
| Auftraggeber | Mechanismus |
|---|---|
| DEGES, BIM-Leistungskatalog, Januar 2024 | Prozentsatz auf das Grundleistungshonorar je Leistungsphase, für Mehraufwände und Synergieeffekte. Er darf negativ sein, vorgegeben ist er nicht |
| Bayern, Pilotprojekt eines Staatlichen Bauamts, dokumentiert im BIM-Leitfaden Straßen- und Brückenbau V3.0 | eigenes Preisblatt „Besondere Leistungen BIM“, Pauschalpreis je Leistungsphase für die AIA-Leistungen |
| Baden-Württemberg, BIM-Leitfaden 2.0 | Vor-BAP und Fortschreibung des BAP werden nicht gesondert vergütet |
Drei Auftraggeberdokumente, geprüft am 31.07.2026.
„Zeithonorar“, „Stundensatz“ und „Stundensätze“ kommen im Volltext der geltenden HOAI nicht vor. Vereinbaren lässt sich ein Zeithonorar trotzdem, seine Grundlage ist dann der Vertrag.
Die Handlungsempfehlung Nordrhein-Westfalens hält fest, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine BIM-Anwendung Grundleistung oder Besondere Leistung ist; der bayerische Leitfaden nennt behelfsweise das AHO-Heft 11.
Vertrag Vorrang, Rangfolge, Genehmigung
Die AIA ist Vertragsbestandteil, sobald der Vertrag sie einbezieht, und eine Anpassung ist dann grundsätzlich eine Vertragsänderung. Drei Einschränkungen gehören zu diesem Satz.
- Konkretisierungen sind der Normalfall. Sie laufen über den BAP, deshalb steht im Mustersatz grundsätzlich.
- Das Rahmendokument ist eine Empfehlung. Es bindet eine Gemeinde nur, soweit ihr Vertrag die AIA einbezieht.
- Die Rechtsfolge steht im Gesetz. Sie kommt aus dem Änderungsrecht des Bauvertragsrechts, nicht aus dem Muster.
| Ebene | Was geregelt ist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Übergebene Daten | geregelt, zugunsten des Modells: Bei Widersprüchen gehen die Inhalte des übergebenen Modells vor, der Auftragnehmer zeigt sie unverzüglich an. Erfasst ist auch das Fachmodell weiterer Planungsbeteiligter | Muster-Vertragsbedingungen BIM, § 3 Abs. 1; bayerisches Formblatt VI.21, Ziffer 3.110 |
| Eigenes Modell gegen eigenen Plan | nur die Lieferpflicht ist geregelt, beides ist geschuldet. Welches Ergebnis im Widerspruchsfall gilt, war in den Mustern nicht auffindbar | an 13 abrufbaren Mustern gegengeprüft, 02.08.2026 |
| Rangfolge der Vertragsbestandteile | ordnet die Papiere, nicht die Ergebnisse: 1 Vertragsformular (im Muster HVA F-StB Vertrag), 2 Leistungsbeschreibung, 3 Technische Vertragsbedingungen, 4 AIA, 5 Besondere Vertragsbedingungen BIM, 6 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB F-StB), 7 BAP in letztgültiger Fassung. Weder Modell noch Plan stehen darin. Das Muster stammt aus dem Vertragswerk des Straßen- und Brückenbaus; im kommunalen Vertrag steht die Rangfolge nur, wenn sie hineingeschrieben wird | Muster-Vertragsbedingungen BIM, § 1 Abs. 2 |
| Widerspruchsfreiheit als Ziel | die Muster-AIA verlangen Widerspruchsfreiheit zwischen Modellen, Plänen und Dokumenten als BIM-Ziel zum Anwendungsfall 080, statt einer Vorrangregel also eine Pflicht | Muster-AIA Bundesfernstraßen und Hochbau, BIM-Leitfaden 2.0 der DEGES |
Werden Modelle und die zugehörigen 2D-Pläne parallel übergeben, sind beide gleichrangig zu berücksichtigen, also beide zu prüfen und auf Widersprüche hinzuweisen. Der Vorrang des Modells im Widerspruchsfall bleibt davon unberührt; die Erläuterung wendet sich nur dagegen, das Modell zur allein maßgeblichen Quelle zu machen.
Wie der Plan zur Genehmigung kommt
| Was gilt | Der Plan wird elektronisch eingereicht und besteht weiterhin aus Zeichnungen und Erläuterungen. Absatz 3 legt Art und Umfang der Dokumente in die Hand der Behörde: Ein Modell ist weder ausgeschlossen noch vorgeschrieben |
| Seit wann | 29.07.2026. Für vorher und bis zum 31.12.2027 eingeleitete Verfahren kann die Behörde nach § 102b VwVfG weiter das alte Recht anwenden |
| Fundstelle | § 72a Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG11, eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 224 |
| Prüfstand | 04.08.2026, Reichweite und Übergangsrecht am 02.08.2026 nachgeprüft |
Das Bundesgesetz regelt Verfahren von Bundesbehörden, und § 1 Abs. 3 VwVfG nimmt seine Anwendung zurück, soweit ein Land die Verwaltungstätigkeit seiner Behörden selbst geregelt hat. Für Gemeindestraße, Kanal und Erschließung gilt deshalb meist Landesrecht.
Zur modellbasierten Genehmigung sind zwei Vorhaben belegt: BeGeBIM des Fernstraßen-Bundesamts von Juni 2023 bis Mai 2026 und eine Prüfung der DEGES an einem Testmodell, der ein Pilotprojekt folgen soll. Beides ersetzt die Antragsunterlagen nicht; eine Behörde, die im kommunalen Verfahren ein Fachmodell entgegennimmt, war nicht auffindbar.
Gerichte Was Gerichte bisher gesagt haben
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Kern in einem Satz |
|---|---|---|---|
| Bundesverfassungsgericht | 13.06.2006 | 1 BvR 1160/03 | Die Beschränkung des Nachprüfungsverfahrens auf den Oberschwellenbereich hält, darunter bleibt der allgemeine Rechtsschutz |
| Bundesgerichtshof | 02.06.2022 | VII ZR 174/19 | Für Altverträge von vor dem 01.01.2021 bleibt es zwischen Privaten bei den damaligen Mindestsätzen, ein Übergangsthema, das heutige Verträge nicht berührt |
| High Court of England and Wales | 05.07.2017 | [2017] EWHC 2061 (TCC) | Ein Planer sperrte im Honorarstreit die Zugänge zur Gemeinsamen Datenumgebung, das Projekt stand still. In Deutschland nicht anwendbar, aber die Anschauung, worum gestritten wird12 |
| Landgericht Paderborn | 06.07.2017 | 3 O 418/16 | Wer beim Modellieren nach der BIM-Methode mehr liefert, als beauftragt war, bekommt dafür kein Honorar nach den HOAI-Mindestsätzen. Nicht rechtskräftig |
Prüfstand 31.07.2026, Rechtsstand nachgezogen am 08.09.2026. Das Paderborner Urteil ist nach der Urteilsbesprechung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht referiert.
Zur Vergütung eines BIM-Modells hat ein deutsches Gericht also entschieden. Wie eines über eine AIA, einen BAP oder BIM-bezogene Eignungs- und Wertungskriterien entscheidet, weiß dagegen niemand: Eine veröffentlichte Entscheidung war nicht auffindbar, ebenso wenig eine zu einem mangelhaften Modell.13 Das Bauportal Nordrhein-Westfalen nennt die Vergaberechtsprechung zu BIM-Ausschreibungen selbst bislang noch rudimentär.
Norm Vier Anforderungsarten und zwei Stellen
| Kürzel | Bezeichnung in der Praxis | Wer sie aufstellt | Wann |
|---|---|---|---|
| OIR | Organisatorische Informationsanforderungen | der Auftraggeber als Organisation | unabhängig vom einzelnen Projekt |
| AIR | Asset-Informationsanforderungen, die des Betriebs | die betreibende Stelle, etwa der Kanalbetrieb | aus den OIR abgeleitet |
| PIR | Projekt-Informationsanforderungen | der Auftraggeber für das Vorhaben | in der Planungsvorbereitung |
| EIR | Austausch-Informationsanforderungen, in Deutschland als AIA ausgeliefert | der Auftraggeber je Beauftragung, nach Abschnitt 5.4.3 von DIN EN ISO 19650-2 auch der federführende Auftragnehmer gegenüber weiteren Beteiligten | mit den Vergabeunterlagen |
Abschnitt 5 von DIN EN ISO 19650-1. Die deutschen Bezeichnungen stammen aus Anwenderdokumenten.
Nach Abschnitt 5.2.1 von DIN EN ISO 19650-2 stellt der Auftraggeber seine Austausch-Informationsanforderungen im Prozessabschnitt der Ausschreibung auf: Die AIA ist ein Vergabedokument.
Den vorläufigen BAP kennt die Norm ebenfalls: Abschnitt 5.3.2 lässt ihn vor der Beauftragung aufstellen, Abschnitt 5.4.1 nach dem Zuschlag bestätigen. Die deutsche Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 behandelt AIA und BAP in einem Dokument, mit eigenem Abschnitt „Angebot und Eignungsnachweis“.
Inhaltsverzeichnis der ISO-Fassung 2018-12, VDI 2552 Blatt 10, Ausgabe Februar 2021, geprüft am 31.07.2026. Der Normtext liegt hinter einer Bezahlschranke; belegt sind Titel, Ausgabestand und Abschnittsnummern.
Für die Informationsbedarfstiefe gilt seit 2024-11 DIN EN ISO 7817-1, sie ersetzt die zurückgezogene DIN EN 17412-1 (2021-06); die Teile 2 und 3 sind nach der Katalogauskunft im Verfahren. Keines der geprüften Muster-AIA nennt die neue Nummer: Drei von fünf führen noch DIN EN 17412-1, zwei nennen überhaupt keine Norm für die Informationsbedarfstiefe. Offen bleibt, welche Ausgabe gelten soll.
Katalogseiten DIN Media, abgerufen am 31.07.2026; Volltextsuche in fünf Muster-AIA am 08.09.2026.
Muster Wer was wie regelt
Deutsche Muster-AIA sehen einander ähnlich: Die Gliederung stammt aus BIM4INFRA2020 Teil 2, wanderte in das AIA-Rahmendokument des Bundes und von dort in die Landesmuster.
| Kernthema | Bund | DEGES | BW | Hamburg | BLB NRW |
|---|---|---|---|---|---|
| Einleitung und Projektsteckbrief | 1 | 1 | 1 | 1.1 | 1 und 2 |
| Ziele und Anwendungsfälle | 2 | 2 | 2 | 2.2 | fehlt |
| Bereitgestellte Grundlagen | 3 | 3 | 3 | Tab. 5 und 7 | fehlt |
| Liefergegenstände und Termine | 4 | 4.1 und 4.2 | 4 | 2.3 | fehlt |
| Organisation und Rollen | 5 | 5 | 5 | 3 | 2 |
| Zusammenarbeit, Datenumgebung | 6 | 6 und 9.1 | 6 | 4 | 3 |
| Qualitätssicherung und Freigabe | 7 | 7 | 7 | 5 | fehlt |
| Modellstruktur und Informationsbedarfstiefe | 8.2 | 8.2 | 8.2 | 6.2 bis 6.5 | 2.2 und 5 |
| Koordinatensysteme und Einheiten | 8.3, Einheiten 8.4 im Teil 2 | 8.3 und 8.4 | 8.3 | 6.6, Einheiten 6.3.1 | 4 |
| Technologien, Formate, Normen | 9 und 10 | 9 und 10 | 9 und 10 | 7 und Anhang | 3 |
Kapitelnummern aus den Inhaltsverzeichnissen, geprüft am 31.07.2026.14
Ein fehlendes Kernthema ist keine Erleichterung, die Lücke landet beim Auftragnehmer, und Randthemen wie die Nutzungsrechte führen nur einzelne Muster als eigenes Kapitel.
Die Klausel zu den Nutzungsrechten steht im Rahmendokument und bei der DEGES als Kapitel 9.5 „Datensicherheit“, in der bereichsübergreifenden Muster-AIA sowie in den Fassungen Bundesfernstraßen und Bundesbau als Kapitel 9.2 „Datenschutz und Datensicherheit“. Es ist ein einziger, unbestimmter Satz, der an die Bereitstellung anknüpft und nicht an Abnahme oder Zahlung; aus dem Rahmendokument des Bundes schlägt er in die Ableger durch.
Muster sind Arbeitsstände: Farbig hinterlegte Stellen sind Musterhinweise, die vor der Herausgabe zu entfernen waren.
Keines dieser Muster stammt von einer Kommune, eine eigene Vorlage einer Stadt oder Gemeinde für den Tiefbau war nicht auffindbar. Es gibt nur Landeshandreichungen, ein regionales Verbundnetzwerk und eine Katalogvorlage für den Gebäudebetrieb.
Die Ziffer springt hierher, der Pfeil zurück in den Text.
- ↩ Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, nach Artikel 15 in Kraft am 01.07.2026, geprüft am 02.08.2026.
- ↩ § 50 UVgO stellt freiberufliche Leistungen von den Verfahrensvorschriften der UVgO frei; nach der amtlichen Begründung zu § 1 UVgO wirkt die Vergabeordnung ohnehin erst über den Anwendungsbefehl im Haushaltsrecht des Bundes oder eines Landes. § 75a GO NRW gilt seit dem 01.01.2026, amtliche Meldung des Landes vom 04.11.2025. Geprüft am 08.09.2026.
- ↩ § 20 Abs. 3 VgV, geprüft am 02.08.2026. Absatz 3 gilt nicht in den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 VgV, Satz 2 begrenzt den Umfang, Satz 3 hebt die Pflicht auf, wenn die Information unerheblich ist oder nicht rechtzeitig angefordert wurde. Die vier Tage hängen an der Dringlichkeit nach § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 oder § 17 Abs. 8 VgV.
- ↩ Die Aufzählung ist eine Beispielliste. Ausnahmen bestehen für gleichwertige technische Spezifikationen im Baubereich nach § 13 Abs. 2 VOB/A und für zugelassene Nebenangebote.
- ↩ Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen, „BIM Vergabe- und Projektaufbauorganisation“, ohne Standsangabe, Abschnitte zu Vergabevarianten und Projektrisiken, geprüft am 31.07.2026. Die BIM-Handlungsempfehlung des Landes für die kommunalen Bauverwaltungen ist ein anderes Dokument: 168 Seiten, kommunaler Hochbau.
- ↩ In Sachsen-Anhalt führt das Landesverwaltungsamt dafür die 3. Vergabekammer, zuständig oberhalb der Schwellen des Landesvergabegesetzes und unterhalb der EU-Schwellen. Rheinland-Pfalz hat die Vergabeprüfstelle durch Landesverordnung eingerichtet, seit 01.06.2021; Sachsen regelt die Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde in § 8 SächsVergabeG; in Thüringen steht sie seit dem 01.01.2024 in § 14 ThürVgG, bis dahin in § 19. Geprüft am 02.08.2026 und am 08.09.2026.
- ↩ Rechtsgrundlage der Schwellenwerte: Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22.10.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 23.10.2025, anwendbar ab 01.01.2026. Die Bekanntmachung BAnz AT 18.12.2025 B4 war die nationale Bekanntmachung nach § 106 Abs. 3 GWB, der seit dem 01.07.2026 weggefallen ist.
- ↩ Durchsucht wurde die amtliche Fassung samt Anlagen nach BIM und den naheliegenden Ersatzbegriffen, Suchtag 31.07.2026: ein Treffer in Anlage 10, keiner in Anlage 12 und Anlage 13.
- ↩ AHO-Schriftenreihe Heft 11, Leistungen Building Information Modeling. Der Volltext wurde nicht eingesehen, die Aussage stützt sich auf die Inhaltsbeschreibung des Herausgebers, geprüft am 31.07.2026. Erscheinungsjahr, Auflage und Preis stehen auf dem Blatt Versionen und Stände.
- ↩ BIM4INFRA2020 Teil 5, Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM, Stand April 2019, § 1 Abs. 2 für die Rangfolge sowie § 3 Abs. 1 und 2 · Vergabehandbuch Freiberufliche Leistungen Bayern, Formblatt VI.21, Fassung Dezember 2024: Ziffer 3.1 ist mit § 3 Abs. 1 nahezu wortgleich, Ziffer 3.3 sachlich parallel zu § 3 Abs. 2, eine Rangfolge der Vertragsbestandteile enthält VI.21 nicht. Gelesen am 04.08.2026, nachgelesen am 08.09.2026.
- ↩ Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 224, ausgegeben am 28. Juli 2026. Ersetzt wurden § 73, § 74 (durch die §§ 74 bis 74b) und § 75 (durch die §§ 75 und 75a), neu eingefügt die §§ 72a, 73a bis 73d und 102b. Geprüft am 02.08.2026, der Wortlaut des § 72a am 04.08.2026.
- ↩ Trant Engineering Ltd gegen Mott MacDonald Ltd, genehmigtes Urteilsprotokoll, Case No. HT-2017-000164, Mrs Justice O’Farrell, 05.07.2017, gelesen im September 2026. Ergänzend der Kommentar der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht vom 25.09.2018.
- ↩ Gesucht wurde am 31.07.2026 und erneut im September 2026 nach Entscheidungen zu AIA, BIM-Abwicklungsplan, BIM-bezogenen Eignungs- und Wertungskriterien und zu Mängeln am Modell, über die Websuche mit deutschen Rechtsbegriffen, Fachpresse, Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht und Aktenzeichen. Gefunden wurde dabei nur das Vergütungsurteil des LG Paderborn. Dass ein vereinbartes Modell ein eigenständiger Werkerfolg ist, gilt in Aufsätzen als anerkannt, ist aber keine gefestigte Rechtsprechung.
- ↩ Verglichen wurden acht Muster, gezeigt sind fünf: Bund die bereichsübergreifende Muster-AIA von BIM Deutschland V4.1 vom 14.02.2022, DEGES das AIA-Muster für die Objektplanung V2.01 vom 14.03.2023, BW die Muster-AIA der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg, Dateistand Juli 2025, Hamburg die AIA-Mustervorlage von BIM.Hamburg V002 vom 17.09.2024, BLB NRW die Anlage 14d des Bau- und Liegenschaftsbetriebs V2.2 vom Januar 2025. Dieselben Angaben stehen auf dem Blatt Versionen und Stände.
