BIM | Wem das Modell gehört

Wem das Modell gehört

Wem gehört das Modell, und wofür haften wir?

Themenfeld 2 · Anbieten und zusagen · Lesezeit 6 Minuten

Mit dem Modell geht mehr aus dem Haus als Geometrie. Zwei Fragen bleiben dabei meistens offen: Was darf der Auftraggeber mit den Daten anfangen, und wofür stehen wir gerade, wenn Modell und Plan nicht dasselbe sagen? Beantwortet wird das im Vertrag, der vor dem Zuschlag geschrieben wird und damit vor der Übergabe der Daten.


Was gemeint ist

Ein Urheberrecht lässt sich nicht verkaufen, es bleibt beim Urheber.1 Was der Auftraggeber bekommt, sind , also die Erlaubnis, mit den Daten bestimmte Dinge zu tun. Wie weit sie reicht, steht im Vertrag.

Die Frage davor lautet, ob an einem Fachmodell ein Schutzrecht besteht. Ein Kanalmodell ist selten ein Werk der Baukunst, sondern eine technische Darstellung. Die Hürde liegt nicht höher als anderswo, eine geringe eigene Gestaltung genügt.1 Nur lassen Normen und Vorgaben oft so wenig Spielraum, dass keine persönliche geistige Schöpfung bleibt.

Wer sein Modell schützen will, argumentiert daher über das Recht des Datenbankherstellers (§§ 87a folgende Urheberrechtsgesetz)1 und den Vertrag. Es schützt die wesentliche Investition in Beschaffung und Prüfung der Daten, nicht ihr Erzeugen.

Steht dort nur pauschal etwas von Nutzungsrechten, hilft die Zweckübertragungsregel: Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, reicht das Recht so weit, wie der Vertragszweck es erfordert.1 Das hilft, ersetzt aber keine ausdrückliche Klausel.

Die Haftung hängt an derselben Stelle. Der Ingenieurvertrag ist ein Werkvertrag, geschuldet sind die Leistungen, die zu den vereinbarten Planungszielen führen.2 Was vereinbart ist, bestimmen die Parteien, deshalb hängt bei BIM alles an den Informationsanforderungen.

Eine Rangfolge gibt es, sie hilft nur halb. Die Muster-Vertragsbedingungen aus dem Projekt BIM4INFRA2020 für den Straßen- und Brückenbau ordnen sieben Vertragsbestandteile, vom Vertragsformular bis zum , der ganz unten steht.3 Diese Rangfolge gilt nur, wenn der kommunale Vertrag sie übernimmt. Modell und abgeleiteter Plan kommen darin nicht vor, weil die Liste nur Dokumente ordnet.


Was das für dein Büro heißt

Nehmen wir das gedachte Beispiel, eine Ortsdurchfahrt über 800 Meter mit Mischwasserkanal, ausgeschrieben von einer Gemeinde und geplant von einem Büro mit acht Leuten. Was wir liefern, steht in den Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA), in unserem Vergabeordner die Anlage 7.

Was der Auftraggeber mit dem Gelieferten tun darf, steht in den geprüften Mustern in einem Satz im Kapitel zur Datensicherheit.4 Sinngemäß übergibt der Auftragnehmer mit der Bereitstellung der Daten seine Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Ob unsere Anlage 7 ihn übernommen hat, prüfen wir an derselben Stelle.

Der Satz sagt nicht, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Recht gemeint ist, ob wir das Modell also weiter verwenden dürfen oder es für ein Folgeprojekt nicht mehr einsetzen können. Beim ausschließlichen Recht lässt sich die eigene Weiterverwendung ausdrücklich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz).1

Offen bleibt auch, für welche Nutzungsarten das Recht gilt und ob Bearbeitung und Weitergabe an Dritte dazugehören. Er knüpft an die Bereitstellung an; Abnahme und Zahlung sind dafür unerheblich, und bereitgestellt wird auch ein Zwischenstand.

In manchen AIA steht „Nutzungsrecht“ als Spalte in der Statustabelle der Datenumgebung. Gemeint ist dort nur, ob ein in seinem Zustand weiterverwendet werden darf, mit dem Urheberrecht hat das nichts zu tun.

Wenn Modell und Plan auseinanderlaufen

Am fünften geben wir den Genehmigungsplansatz ab, dazu den Modellstand, aus dem er stammt. Liegt die Sohlhöhe einer Haltung im Modell tiefer als im Plan, weil eine späte Änderung nur an einer Stelle nachgeführt wurde, hängt die Antwort an der Herkunft der Daten.

Welche DatenWas geregelt istWas daraus für uns folgt
Daten, die uns erreichen, vom Auftraggeber und von anderen PlanungsbeteiligtenBei Widersprüchen gehen die Inhalte des übergebenen Modells vor, und der Widerspruch ist unverzüglich anzuzeigen.5Wir zeigen den Widerspruch an, statt ihn still aufzulösen.
Modelle und Pläne, die parallel hereinkommenBeide Grundlagen sind gleichrangig zu berücksichtigen, beide also zu prüfen; der Vorrang des Modells aus der Zeile darüber gilt weiter.5Nur ins Modell zu sehen, reicht nicht.
Unser Modell und der Plan, den wir daraus ableitenKein Vorrang in den geprüften Mustern, verlangt wird Widerspruchsfreiheit. Der Steckbrief zum Anwendungsfall 080 aus der Liste im Rahmendokument Anwendungsfälle des Bundes gibt die Richtung vor: Der abgeleitete Plan darf dem Modellstand nicht widersprechen, Änderungen gehören zuerst ins Modell.6Das Risiko liegt bei uns, wir führen jede Änderung an beiden Ständen nach.

Musterbedingungen BIM und bayerisches Formblatt; die rechte Spalte beschreibt unser Beispielprojekt.

Wie ein deutsches Gericht einen solchen Streit entscheidet, ist offen, denn eine veröffentlichte Entscheidung war im Juli 2026 nicht auffindbar.7

Was am Ende bei wem liegt

Zur Behörde geht der Plan; ein Modell kann sie zusätzlich annehmen, vorgeschrieben ist es nirgends. Welches Verfahren läuft, hängt von Straßenklasse und Bundesland ab, häufig ist es der Bebauungsplan oder ein wasserrechtliches Verfahren; welche Unterlagen die Behörde erwartet, fragt man vor der Angebotsabgabe nach.

Dass der Bund seit dem 29.07.2026 elektronisch einreichen lässt, ändert daran nichts.8 Elektronisch eingereicht heißt nicht modellbasiert geprüft, weil die Behörde weiter Zeichnungen und Erläuterungen prüft.

Am anderen Ende der Kette steht der Kanalbetrieb; nach der Abnahme bekommt er das Bestandsmodell mit den Kanaldaten für sein Kataster. Was darin an Sohlhöhen und Material steht, schulden wir genauso wie den Plan. Für beides haften wir, für den Plan als geschuldetes Ergebnis und für den Modellstand, weil er zugesagt ist.

Der Mythos vom Modell, das die Pläne ersetzt: Genehmigt wird bis heute der Plan. Wo modellbasiert geprüft wird, läuft das neben den Antragsunterlagen; die Fundstellen sammelt das Datenblatt Rechtslage dieses Themenfelds.

Woran du es prüfst

Bevor du unterschreibst, gehören drei Sätze in den Vertrag; was fehlt, lässt sich vor dem Zuschlag ohne Nachtrag klären.

  1. Der erste Satz benennt die Nutzungsrechte einzeln, also ob dein Auftraggeber ein einfaches Recht bekommt und du das Modell weiter verwenden darfst oder ein ausschließliches, für welchen Zweck es gilt und ob Bearbeitung und Weitergabe an Dritte dazugehören. Steht dazu nur ein pauschaler Satz, frag nach, ob auch das native Modell gemeint ist.
  2. Der zweite Satz benennt das geschuldete Ergebnis, also das Modell, den abgeleiteten Plan oder beides, und ordnet jeden Plan dem Modellstand zu, aus dem er abgeleitet ist. Ohne diese Zuordnung lässt sich später nicht sagen, welcher Stand gemeint war.
  3. Der dritte Satz regelt den Widerspruch, also was gilt, wenn Modell und Plan verschiedene Werte zeigen, wer ihn feststellt und wer den Aufwand trägt, wenn eine Änderung nur an einer Stelle nachgeführt wurde.

Die drei Sätze sind eine Arbeitshilfe für das Auftragsgespräch. Den Wortlaut schreibt ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, weil an einer solchen Klausel das Geld hängt.

In den Mustern von Bund und Ländern sitzt die Rechteklausel im Kapitel zur Datensicherheit, weil sie alle aus derselben Vorlage stammen; ob deine Anlage dem folgt, ist damit nicht gesagt, also suchst du das Dokument nach dem Wort Nutzungsrecht ab, statt es an einer Stelle zu vermuten.

Die Paragrafen zum Nachschlagen, die Rangfolge der Vertragsbestandteile und die Gerichtslage sammelt das Datenblatt Rechtslage; was hier steht, sind Fundstellen und keine Rechtsberatung. Was diese Fragen für den Preis bedeuten, steht auf der Seite „Was die BIM-Leistung kostet“ dieses Themenfelds; wie du die Forderung im Vergabe-PDF erkennst, auf der Seite „Das Vergabe-PDF lesen“ in Themenfeld 1.

Quellen

Fundstellen geprüft am 31.07.2026. Die Ortsdurchfahrt ist ein konstruiertes Beispiel.

  1. ↩ Urheberrechtsgesetz, § 2 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2, § 29, § 31 Absätze 3 und 5, §§ 87a und 87b, geprüft am 31.07.2026.
  2. ↩ § 650p Absatz 1 BGB, geschuldet sind die Leistungen zum Erreichen der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele, geprüft am 31.07.2026.
  3. ↩ BIM4INFRA2020 Teil 5, Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM, § 1 Absatz 2, Rangfolge der Vertragsbestandteile, gelesen am 04.08.2026.
  4. ↩ Rahmendokument AIA des Bundes, Kapitel 9.5, und vier daraus abgeleitete Muster-AIA mit demselben Satz, geprüft am 31.07.2026.
  5. ↩ BIM4INFRA2020 Teil 5, § 3 Absatz 1 samt Erläuterung, und Vergabehandbuch Bayern, Formblatt VI.21, Ziffer 3.1, gelesen am 04.08.2026.
  6. ↩ Kein Vorrang Modell gegen abgeleiteten Plan in den Mustern; Widerspruchsfreiheit in Muster-AIA und DEGES-Leitfaden 2.0; Rahmendokument „Anwendungsfälle für den Regelprozess“, V3.0, Februar 2026, Steckbrief 080.
  7. ↩ Gesucht wurde eine veröffentlichte deutsche Entscheidung zum Widerspruch zwischen Modell und abgeleitetem Plan, ohne Treffer, 31.07.2026; zur Vergütung eines BIM-Modells siehe Datenblatt Rechtslage.
  8. ↩ § 72a Absatz 1 und § 1 Absatz 3 VwVfG, Fassung seit 29.07.2026 nach Artikel 11 des Gesetzes vom 22.07.2026, Übergangsrecht § 102b.
Stand 09/2026